Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

VwVfG NRW

§ 3b Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Stand: 01.01.2025

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

Abschnitt 2

Amtshilfe

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